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Bericht zum 9. Abendsymposium des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht (ISR) und der Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz und Sanierungsrecht e.V.

Am Donnerstag, den 27. April 2017, fand im Haus der Universität in der Düsseldorfer Innenstadt das 9. Abendsymposium des ISR und der Düsseldorfer Vereinigung für Insolvenz und Sanierungsrecht e.V. statt. Gegenstand der Veranstaltung war ein Planspiel zu dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (undefinedCOM(2016) 723 final). Unter dem Titel „Präventive Restrukturierung - Autobahn zur Sanierung oder Sackgasse?“ wurde von Vertretern aus Justiz, Unternehmen, Beratungs- und Verwaltungspraxis der gesamte Ablauf des in der Richtlinie vorgesehenen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens simuliert.

Der Abend wurde moderiert von Burkhard Jung (hww), der zu Beginn Konzept und „Besetzung“ vorstellte: „Der präventive Restrukturierungsrahmen wird in Deutschland spätestens seit der Diskussion um die Einführung des ESUG intensiv erörtert…. Lange Zeit war Ruhe, jetzt kommt er auf dem Rücken der europäischen Kapitalmarktunion wieder auf die Bühne geritten und die Diskussion hat durch den Richtlinienentwurf der EU aus dem November letzten Jahres Fahrt aufgenommen. Wir haben uns gefragt, wie ein solches wirklich hochkomplexes Verfahren am besten durchdacht werden kann und sind dabei auf die Idee gekommen, dass dies am besten im Rahmen eines Rollenspiels gelingen kann. Wir spielen ein solches Verfahren vom Anfang bis zum Ende durch und fragen uns dabei: Kann das so gehen, wie sich die EU das vorstellt… Wichtig ist dabei die Story (klassisches mittelständisches Unternehmen mit typischen Problemen wendet sich an einen Berater) und natürlich die Besetzung der handelnden Personen….“

Die Besetzung:

„Der Unternehmer“: Horst Piepenburg

„Die Ehefrau des Unternehmers“: Agnes Belke

„Der Berater“: Robert Buchalik

„Der Bankenvertreter“: Dr. Herwart Huber

Weitere Gläubiger (1. Vermieter, 2. Weitere Gläubiger): Dr. Utz Brömmekamp

„Das Gericht“: Frank Pollmächer

„Der Verwalter“ (Restrukturierungsverwalter, Insolvenzverwalter usw.): Dr. Dirk Andres

„Die Steuerrechtlerin“: Corinne Rennert-Bergenthal

„Der Strafverteidiger“: Prof. Dr. Jürgen Wessing

 

Das Skript zum Planspiel soll in der Zeitschrift ZInsO veröffentlicht werden.

 

In der dem Planspiel folgenden Diskussion zwischen den Teilnehmern und den Akteuren wurde zunächst die Frage nach dem unklaren sachlichen Anwendungsbereich des in der Richtlinie vorgesehenen präventiven Restrukturierungsrahmens aufgegriffen. Eröffnungsvoraussetzung ist nach der deutschen Übersetzung des Richtlinienvorschlags eine „drohende Insolvenz“; im englischen Text ist hingegen von „likelihood of insolvency“ die Rede. Aus dem Teilnehmerkreis wurde vorgebracht, dass der Begriff der Insolvenz selbst europarechtlich nicht definiert sei und in den nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich verstanden werde. Dies zeige sich exemplarisch bei einem Vergleich des deutschen Rechts, in dem aufgrund des Insolvenzgrunds der Überschuldung recht früh eine Antragspflicht entstehe, mit den französischen Regelungen, nach denen eine Pflicht zur Antragsstellung nur bei einer Illiquidität bestehe. Vor diesem Hintergrund sei eine Harmonisierung des Anwendungsbereichs des präventiven Restrukturierungsrahmens diffizil, wenn nicht gar unmöglich.

Neben dieser rechtlichen Unklarheit hinsichtlich des Eröffnungszeitpunkts wurde auch darüber diskutiert, ab wann der Einsatz dieses Verfahrens zu Sanierungszwecken sinnvoll sei. Einigkeit herrschte insoweit, dass noch keine Insolvenzantragspflicht vorliegen darf. Buchalik führte aus, dass sich das Verfahren in Fällen eigne, in denen zwar noch eine operative Sanierungsfähigkeit gegeben sei, es allerdings an der nötigen Liquidität fehle. In einer solchen Situation könnten durch den präventiven Restrukturierungsrahmen zwar nicht die „Segnungen des Insolvenzrechts“, wie beispielsweise das Insolvenzgeld, genutzt werden. Jedoch könnten durch die neuen Regelungen Gläubigerverzichte durchgesetzt werden. Seitens der Teilnehmer wurde darauf hingewiesen, dass dies auch Telos des Verfahrens sei, zumal der Richtlinienvorschlag ausschließlich Regelungen zur finanziellen Restrukturierung vorsehe. Hiergegen wurde jedoch eingewendet, dass Voraussetzung für die Bestätigung des Restrukturierungsplans unter anderem die Rentabilität des Unternehmens sei, zu deren Herstellung es unter Umständen auch einer operativen Sanierung bedürfe.

Ausgehend von diesen Erwägungen zum Einsatz des neuen Verfahrens wurde erörtert, ob nicht vielfach das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO das geeignetere Verfahren sei. Dieses böte schließlich wesentlich weitreichendere Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens und des Rechtsträgers. Auf der anderen Seite müsse aber auch bedacht werden, dass der Begriff der Insolvenz nach wie vor negativ konnotiert sei und zudem im Schutzschirmverfahren bei Durchführung eines „Dual-Track-Verfahrens“ das Risiko der Unternehmensveräußerung bestehe. Beides führe dazu, dass das Verfahren von Unternehmern gescheut werde. Piepenburg kritisierte darüber hinaus, dass auch der von der EU-Kommission vorgeschlagene präventive Restrukturierungsrahmen nicht wirklich gerichtsfern sein. Andres sah einen Vorteil des neuen Verfahrens in der Selektivität. Hierdurch werde es ermöglich, ausschließlich die Finanzgläubiger einzubinden.

Ob auch im Rahmen einer präventiven Restrukturierung ein sog. „Dual-Track-Verfahren“ obligatorisch ist, wurde unterschiedlich beurteilt, wobei sich hier der bereits zum Insolvenzplanrecht geführte Meinungsstreit vorsetzte. Während teilweise darauf hingewiesen wurde, dass das deutsche Insolvenzrecht keine explizite Pflicht zur Durchführung eines Dual-Track-Prozesses statuiere, wiesen andere auf die Haftungsrisiken hin. Ob parallel zu der Plansanierung ein M&A-Prozess initiiert werden muss, hängt letztendlich davon ab, wie man den Begriff des bestmöglichen Gläubigerinteresses versteht. Hierzu wurde darauf hingewiesen, dass insofern nicht immer ausschließlich die Quote relevant sei, sondern anderen Zielen, beispielsweise einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, mitunter wesentlich höhere Bedeutung beigemessen werde. Buchalik konstatierte, dass eine verbindliche Feststellung des Gläubigerinteresses eigentlich nur durch eine Befragung ebendieser möglich sei. Zu dem Erfordernis eines Dual-Track-Prozesses positionierte er sich nicht nur wegen der Kosten kritisch. Es sei zudem unklar, wer überhaupt auf das Unternehmen biete, wenn zu erkennen sei, dass der Prozess nur Vergleichszwecken diene.

Im weiteren Verlauf des Abends wurde diskutiert, wie oft ein Schuldner das präventive Restrukturierungsverfahren nutzen könnte. Andres hob hervor, dass die Richtlinie zwar keine fixe Grenze enthalte, das Gericht vor der Bestätigung eines Restrukturierungsplans indes dessen Renditefähigkeit prüfen müsse, die wohl spätestens nach dem dritten Versuch zu verneinen sein. Brömmekamp fügte an, dass der Schuldner zudem redlich sein müsse. Pollmächer ging davon aus, dass sich nach der nationalen Umsetzung der zukünftigen Richtlinie eine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines weiteren vorinsolvenzlichen Verfahrens entwickeln werde.

Zum Abschluss der Veranstaltung wurde über eine Möglichkeit zur Implementierung des Richtlinienvorschlags in das deutsche Recht sowie über Alternativen nachgedacht. Piepenburg plädierte für die Einführung eines kleineren, insolvenzplanähnlichen Verfahrens, welches geeignet sei, einzelne Akkordstörer einzufangen. Erwogen wurde auch, im Zuge der Umsetzung der Richtlinie die Insolvenzantragspflicht in Fällen der Überschuldung aufzuheben. In diesem Fall könnte das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren in die InsO integriert werden. Hierzu müsse man allerdings das Schutzschirmverfahren so modifizieren, dass es auf einzelne opponierende Gläubiger beschränkt werden könne. Rechtsvergleichend wurde darauf hingewiesen, dass das französische Recht ein Verfahren kenne, in dem ausschließlich eine finanzwirtschaftliche und keine operative Sanierung möglich sei. Ein anderer Teilnehmer vertrat die Ansicht, dass Fälle, in denen lediglich eine finanzwirtschaftliche Sanierung erforderlich sei, den einzig sinnvolle Anwendungsbereich der Entwurfsregelungen darstellten, da in diesen Fällen eine „Wettbewerbsverzerrung“ durch die mit der Insolvenz verbundenen Folgen (z.B. Insolvenzgeld) unangebracht sei. In allen anderen Fällen sei das Schutzschirmverfahren das geeignetere Verfahren. Jenseits des juristischen Diskurses wurde zudem kritisiert, dass die EU die volkswirtschaftlichen Folgen, die mit der Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens verbunden wären, nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt habe.

Bericht: D. Weber

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