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Bericht zum 1. Abendsymposium am 05.02.2014

Am 5. Februar 2014 fand das 1. Abendsymposium des Instituts für Insolvenz- und Sanierungsrecht (ISR) zum Thema „Die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren“ statt. Es referierten Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres (undefinedRechtsanwälte Andres und Schneider, Düsseldorf) sowie Herr Prof. Dr. Fabian Klinck (undefinedRuhr-Universität Bochum).

Zu den Präsentationen: 

Das Veranstaltungsprogramm des ISR konzentriert sich über einen Zwei-Jahres-Zeitraum auf das Thema undefined„Sanierung in der Insolvenz“. Sanierung eines Unternehmens in der Insolvenz setzt voraus, dass die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens sichergestellt ist.

Herr Dr. Dirk Andres gab im ersten Referat zunächst einen Gesamtüberblick über die Problematik. Er schilderte die praktischen Probleme der Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren und legte dar, in welchen Fälle vor allem das Risiko besteht, dass bei Verfahrenseröffnung bestimmte Verbindlichkeiten noch nicht ausgeglichen sind. Ausgehend von dem praktischen Regelfall, dass kein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übergeht, erläuterte er die gerichtliche Ermächtigung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt („schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter“), genau festgelegte oder zumindest nach Art und Umfang (Gruppenermächtigungen) bestimmbare Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung im Detail zu stellen sind, sei jedoch in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die Grundsätze aus dem Regeleröffnungsverfahren ließen sich auch auf das neu geschaffene Eigenverwaltungseröffnungsverfahren nach den §§ 270a, 270b InsO übertragen. Der Schuldner habe in einem solchen Verfahren die Wahl, sich einzeln oder global vom Gericht ermächtigen zu lassen, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Herr Dr. Andres kritisierte in diesem Zusammenhang den mit dem ESUG neu geschaffenen § 270b Abs. 3 InsO dahingehend, dass ein Schuldner, der sich mit dem Eigenverwaltungsverfahren nicht auskenne, mit der Globalermächtigung „rechtsgeschäftlich Amok“ laufen könne. Um gleichwohl noch eine rechtlich Kontrolle des Schuldners gewährleisten zu können, schlug er vor, zumindest dem vorläufigen Gläubigerausschuss nach §§ 276, 160 InsO eine Kontrollmöglichkeit im Wege eines Zustimmungsvorbehalts einzuräumen.

Prof. Dr. Fabian Klinck befasste sich im zweiten Referat des Abends ausführlich mit der „Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren (§§ 270a, 270b InsO). Hier ging er zunächst der Frage nach, wie Gruppen- und pauschale Einzelermächtigungen voneinander abzutrennen und zu behandeln seien: Handele es sich nämlich um eine pauschale Einzelermächtigung, könne es fraglich sein, ob diese zulässig und die darauf gestützte Begründung von Masseverbindlichkeiten zulasten der Insolvenzmasse wirksam gewesen sei. Beantragt der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren (pauschale) Einzelermächtigungen, entsprächen die Bestimmtheitsanforderungen denen im Regeleröffnungsverfahren, d.h. die Masseverbindlichkeiten müssten nach Art und Umfang bestimmbar sein und es dürfte nicht dem Ermessen des Schuldners überlassen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch macht. In diesem Zusammenhang analysierte Professor Klinck vor allem das Grundsatzurteil des BGH vom 18.7.2002 (NJW 2002, 3326). Als rechtliche Grundlage für die Einzelermächtigung des Schuldners im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren zog er § 21 Abs. 1 S. 1 InsO heran und betonte in diesem Zusammenhang die Verfahrensherrschaft des Insolvenzgerichts. Die Einzelermächtigungen, die bislang Gegenstand instanzgerichtlicher Entscheidungen waren, kritisierte er als unzureichend, wollte sie aber gleichwohl als wirksam ansehen.

Es folgte eine kurze, aber engagierte Diskussion zum Für und Wider des Einzelermächtigungsmodells und zu den Anforderungen an wirksame Ermächtigungen im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren. Dabei wurde die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob bzw. inwieweit bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren eine Orientierung am Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung stattzufinden habe. Der Vortragsabend schloss – nach dem Hinweis auf die undefinedAnschlussveranstaltung zur „Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren“ am 24. April 2014 ab 18.00 Uhr – mit einem Gedankenaustausch bei kühlen Getränken im Foyer des Hörsaalzentrums. 

Verantwortlichkeit: